1. Allgemeines
Sämtliche Lieferungen und Leistungen von Arcon Handelsges.m.b.H. erfolgen ausschließlich zu den folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Davon abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Durch die Vergabe und Unterzeichnung des Auftrages, spätestens aber durch die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde sein Einverständnis mit unserenBedingungen.
2. Angebot und Lieferung
Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend; maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen. Bestellungen und Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn unsere schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt, bei Katalogkomponenten gilt diese als rechtzeitig erteilt, wenn sie gleichzeitig mit Rechnungstellung und Lieferung erfolgt. Bei Angeboten mit zeitlicher Bindung und einer bestimmten Annahmefrist ist das Angebot maßgebend, wenn keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen müssen durch uns schriftlich bestätigt werden. Konstruktions- und Gewichtsänderungen, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor. Zeichnungen und Unterlagen, die dem Angebot beigefügt sind, dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Empfängers und dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen Anspruch auf Erfüllung oderSchadenersatz.
3. Preis und Zahlung
Die Preise gelten ab Innsbruck und enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer und die Verpackungskosten. Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation ändern, behalten wir uns Preisanpassungen vor. Zahlung ist 30 Tage nach Rechnungserstellung, wenn nichts anderes vereinbart, zu leisten. Bei Zielüberschreitung behalten wir uns vor, den Verzugsschaden in Höhe desZinssatzes des von uns beanspruchten Bankkredites geltend zu machen. Montagekosten, Reparaturkosten, Kosten für Produktinformationen und Seminargebühren sind sofort zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn wir über den Rechnungsbetrag verfügen können. Zahlungen durch Scheck gelten erst mit der Gutschrift als erfolgt. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Mahnkosten und Wechselspesen gehen ebenso zu Lasten des Bestellers, wie die Kosten von Geldtransaktionen vom und ins Ausland.
4. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand einem Frachtführer übergeben oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, zumindest für die Dauer der Störung bei Krieg, Streiks, Aussperrungen, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Feuerschäden und behördlichen Verfügungen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt. Dies gilt auch, wenn solche Umstände oder andere, nicht durch uns zu vertretende, unvorhergesehene Hindernisse bei Unterlieferanten eintreten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers auf unbestimmte Zeit, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern.
5. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, mit dem Versand auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Besteller zu vertreten sind, so geht die Gefahr, vom Tage der Versandbereitschaft an, auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers schließen wir auf seine Kosten für die Sendung eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken ab. Teillieferungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller unabhängig vom Rechtsgrunde unser Eigentum. Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz und Schaden und entgangenem Gewinn. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware unwiderruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abs. 1. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung Dritten zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen. Wird unsere Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne daß es weiterer besondererErklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt der vorangehende Absatz entsprechend. Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so tritt Terminverlust ein und wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz.
7. Gewährleistung
Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt: Alle Teile oder Leistungen, mit Ausnahme von Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern bzw. neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang bei Einschichtbetrieb infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist. Für die nachgebesserte Sache oder das Ersatzstück bzw. die neu erbrachte Leistung beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls 6 Monate. Die Frist für die Haftung aus dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, spätestens aber 8 Werktage nach Wareneingang, schriftlich zu melden. Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir die Kosten des Ersatzteiles und die Versandkosten maximal in Höhe des Auftragswertes. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Der Besteller hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Reparaturen und Nachbesserungen werden in unserer Normalarbeitszeit durchgeführt, außerhalb sind sie nur gegen Berechnung der Mehrkosten möglich. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr großer Schäden hat der Besteller mit unserer vorherigen Zustimmung das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dasselbe gilt auch für den Fall, daß wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind. Ein Recht des Bestellers auf Wandlung oder Minderung ist nur gegeben, wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach Mahnung nicht rechtzeitig erfolgte oder endgültig fehlgeschlagen hat. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, daß der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, soferne sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß dem Verkäufer grobes Verschulden zur Last fällt. Für Teile fremden Ursprungs übernehmen wir nur die Gewähr, welche deren Hersteller uns gegenüber eingegangen ist. Im übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Einflüsse, etc., auf die wir keinen Einfluß haben. Unsere Angaben zum Liefergegenstand und zum Verwendungszweck, z.B. über Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte, Temperaturen etc. stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kenngrößen dar und keine zugesicherten Eigenschaften. Sie sind unverbindliche Richtwerte und gelten nur insoweit als zugesichert, als unser Kunde die Entsprechung mit den von ihm für den speziellen Einsatzzweck erprobten und hierfür von ihm freigegebenen Bemusterungen verlangt. Unerhebliche Abweichungen begründen keinerlei Gewährleistungsrechte. Obige Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Beratungen oder Vorschläge, sowie etwaige Ansprüche des Bestellers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
8. Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsanpassung
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang unmöglich ist. Dem Besteller steht ein Recht zum Rücktritt auch dann zu, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird, und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer 4 von uns vor und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist, die nicht eingehalten wird, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt durch Verschuldendes Bestellers ein Annahmeverzug ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Entsteht dem Besteller ein Schaden, der durch eine Verzögerung von uns grob verschuldet wurde, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, höchstens jedoch 5 % vom Wert des Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer 4, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistungverändern oder auf unseren Betrieb einwirken und für den Fall nachträglich sichherausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
9. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche des Bestellers sind dort von vornherein ausgeschlossen, wo es sich um Verletzung der Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und/oder aus unerlaubten Handlungen der von uns betrauten Personen handelt.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Innsbruck. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche Geltung österreichischen Rechts vereinbart.